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§ 16 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LWaldG – Reiten im Wald (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.

(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LWaldG,BE - Landeswaldgesetz/§§ 4 - 20, Zweiter Abschnitt - Erhaltung und Pflege des Waldes/§§ 6 - 20, Zweiter Unterabschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen/