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§ 1 ArbGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 32-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArbGGAG

Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg bleiben für das gesamte Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Gerichte für Arbeitssachen bestehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbGGAG,HH - ArbGG-AG/
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