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§ 2 HmbG10AusfG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbG10AusfG
Gliederungs-Nr.: 190-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbG10AusfG

(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. (1) Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(2) Der G10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die G10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der G10-Kommission sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der G10-Kommission bekannt geworden sind.

(5) Die G10-Kommission erstattet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten.

(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.

(1) Red. Anm.:

§ 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98):

"§ 1 findet auf die laufende 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählten drei Mitgliedern und deren Vertreterinnen oder Vertretern der Kommission zwei weitere Mitglieder sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter nachgewählt werden. Bis zur Nachwahl besteht die Kommission aus den bereits gewählten drei Mitgliedern."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbG10AusfG,HH - Hamburgisches Artikel 10-Gesetz-Ausführungsgesetz/