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§ 29 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Forschung

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 29 HessHG 2009 – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) 1Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(3) 1Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. 2Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. 3Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.

(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.

(5) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den von Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Bei fehlenden Vorgaben gelten ergänzend die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. 4Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(6) 1Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. 2Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 3Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen.

(7) 1Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. 2Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(8) 1Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs. 1. 2Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. 3 § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. 4Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(9) Abs. 1 bis 8 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 28 - 30, Dritter Abschnitt - Forschung/
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