Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 317 - 319, Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland/
Dokument
§ 319 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Siebter Unterabschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 319 SGB VI – Zusatzleistungen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 317 - 319, Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,438
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,438
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.