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- §§ 20 - 25, Abschnitt 1 - Träger der Qualitätssicherung
Aktueller Ordner
- § 20 AbfKlärV, Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 21 AbfKlärV, Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
- § 22 AbfKlärV, Sachverständige
- § 23 AbfKlärV, Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
- § 24 AbfKlärV, Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 25 AbfKlärV, Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung