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§ 39 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Finanzierung

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer

(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt

  1. 1.

    Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) übersteigt. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1), ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten.

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), wurde Satz 4. Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.

Absatz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 37 - 55, Sechster Abschnitt - Finanzierung/