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§ 7b SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 7b SGB IV – Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

  1. 1.

    der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

  2. 2.

    diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,

  3. 3.

    Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,

  4. 4.

    das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und

  5. 5.

    das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze(1) übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Nummer 5 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 7b: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 3.3, Tit. 4.6.2.1.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 7 - 13, Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit/