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§ 114 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 114 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

  2. 2.

    dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

  3. 3.

    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  1. 1.

    beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 110 - 114, Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland/