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§ 8d KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Einkommen → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag

(1) 1 § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. 2Satz 1 gilt nicht:

  1. 1.

    für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder

  2. 2.

    wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

3Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. 4Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. 5Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. 6Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). 7Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 8Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. 9Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(2) 1Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn

  1. 1.

    der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,

  2. 2.

    der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,

  3. 3.

    die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,

  4. 4.

    die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,

  5. 5.

    die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder

  6. 6.

    auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Zu § 8d: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 2998), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2074, 2018 I S. 2338) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KStG - Körperschaftsteuergesetz/§§ 7 - 22, Zweiter Teil - Einkommen/§§ 7 - 13, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/