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§ 9 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SGB III – Ortsnahe Leistungserbringung

(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1a) (weggefallen)

(2) 1Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).

(3) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  1. 1.

    Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  2. 2.

    Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  3. 3.

    Kammern und berufsständischen Organisationen,

  4. 4.

    Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

  5. 5.

    allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

  6. 6.

    Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

  7. 7.

    Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

2Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

  1. 1.

    eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

  2. 2.

    Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

3Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Grundsätze/