Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 113 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 113 SGB III – Leistungen zur Teilhabe

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

  1. 1.

    allgemeine Leistungen sowie

  2. 2.

    besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben/§§ 112 - 114, Erster Unterabschnitt - Grundsätze/