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§ 138 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. 1.

    nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

  2. 2.

    sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

  3. 3.

    den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. 2Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) 1Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und

  3. 3.

    die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. 2.

    Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

  3. 3.

    bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und

  4. 4.

    bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld/§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld/§§ 136 - 144, Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen/