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§ 18 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SGB III – Langzeitarbeitslose

(1) 1Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348).

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

  1. 1.

    Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,

  2. 2.

    Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,

  3. 3.

    Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,

  4. 4.

    Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,

  5. 5.

    Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,

  6. 6.

    Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und

  7. 7.

    kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917). Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Nummer 4 eingefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939); die bisherigen Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5 bis 7.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Zweiter Abschnitt - Berechtigte/