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§ 2 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 SGB III – Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

  1. 1.

    Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und

  2. 2.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Erster Satzteil und Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,

  2. 2.

    vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,

  3. 3.

    Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

  1. 1.

    zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

  2. 2.

    geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,

  3. 3.

    die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  4. 4.

    geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und

  5. 5.

    Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummern 1, 3 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

  1. 1.

    ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,

  2. 2.

    eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,

  3. 3.

    eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und

  4. 4.

    an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Absatz 5 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Grundsätze/
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