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§ 284 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen → Erster Unterabschnitt – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 284 SGB III – Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

Neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(2) 1Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. 2Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721).

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(4) 1Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. 2Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(6) 1Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. 2Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(7) 1Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. 2Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. 3Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

Absatz 7 gestrichen durch G vom 17. 6. 2013 (BGBl I S. 1555); der bisherige Absatz 8, angefügt durch G vom 17. 6. 2013 (BGBl I S. 1555, 2013 II S. 680), wurde Absatz 7. Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), bisherige Satz 2 wurde Satz 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 284 - 288, Erster Unterabschnitt - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern/