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§ 287 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen → Erster Unterabschnitt – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 287 SGB III – Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer

Überschrift neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die

  1. 1.

    Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,

  2. 2.

    Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  3. 3.

    Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,

  4. 4.

    Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der Zollverwaltung sowie

  6. 6.

    Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.

2Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842), 8. 6. 2005 (BGBl I S. 1530) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 284 - 288, Erster Unterabschnitt - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern/