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§ 288a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Erster Titel – Berufsberatung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 288a SGB III – Untersagung der Berufsberatung

Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (a. a. O.) (1. 1. 2024).

(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit

  1. 1.

    die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und

  2. 2.

    die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.

2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte/§§ 288a - 290, Erster Titel - Berufsberatung/