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§ 299 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 299 SGB III – Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,

  2. 2.

    den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  3. 3.

    den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  4. 4.

    die zu leistende Tätigkeit,

  5. 5.

    die vertragliche Arbeitszeit,

  6. 6.

    das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,

  7. 7.

    die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

  8. 8.

    die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  9. 9.

    einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und

  10. 10.

    die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.

Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Nummer 10 geändert durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte/§§ 291 - 300, Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung/