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§ 318 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Dritter Unterabschnitt – Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 318 SGB III – Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(1) 1Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(2) 1Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,

  1. 1.

    der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und

  2. 2.

    eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen.

2Träger sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,

  2. 2.

    der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten/§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren/§§ 315 - 319, Dritter Unterabschnitt - Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten/