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§ 320 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Vierter Unterabschnitt – Sonstige Pflichten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 320 SGB III – Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. 2Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. 2Kosten werden nicht erstattet.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(3) 1Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. 2Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. 3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4a) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. 2Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(5) 1Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. 3Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten/§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren/§ 320, Vierter Unterabschnitt - Sonstige Pflichten/