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§ 323 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Erster Abschnitt – Antrag und Fristen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 323 SGB III – Antragserfordernis

(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. 2Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. 3Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. 4Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. 2Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. 3Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. 4Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. 5Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. 6In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); die bisherigen Sätze 3 und 4, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurden Sätze 4 und 5. Satz 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691). Satz 6 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 323 - 326, Erster Abschnitt - Antrag und Fristen/