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§ 345 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 345 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

1Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

  1. 1.

    die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße(1),

  2. 2.

    die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(2),

  3. 3.

    die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße(3),

  4. 4.

    die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,

  5. 5.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,

  6. 5a.

    die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,

  7. 5b.

    die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,

  8. 6.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze(4) (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). 2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,

  9. 6a.

    die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

  10. 6b.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

  11. 7.

    die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,

  12. 8.

    die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(5); dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 5 und 6. Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 5a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 5b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024). Nummer 6 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 6a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 6b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Nummer 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Nummer 8 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 345: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.2, RdSchr. 99 j Tit. B.I, RdSchr. 02 l Tit. B.V.1, RdSchr. 15 b Tit. 5.2.

(1)

1/5 ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(2)

40 % ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(3)

90 % ab 1. 1. 2024 = 3.181,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.118,50 EUR.

(4)

70 % ab 1. 1. 2024 = 3.622,50 EUR monatlich.

(5)

50 % ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 341 - 345b, Erster Unterabschnitt - Beiträge/