Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 361 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Umlagen → Zweiter Unterabschnitt – Umlage für das Insolvenzgeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 361 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt, (1)

  2. 2.

    die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2447), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.); bisheriger Satz 1 wurde einziger Satz.

(1) Red. Anm.:

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 beträgt 0,06 Prozent, s. § 1 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 379).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 354 - 362, Dritter Abschnitt - Umlagen/§§ 358 - 362, Zweiter Unterabschnitt - Umlage für das Insolvenzgeld/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.