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§ 366 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zehntes Kapitel – Finanzierung → Fünfter Abschnitt – Rücklage und Versorgungsfonds

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 366 SGB III – Bildung und Anlage der Rücklage

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 366 - 366a, Fünfter Abschnitt - Rücklage und Versorgungsfonds/