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§ 373 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Erster Unterabschnitt – Verfassung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 373 SGB III – Verwaltungsrat

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. 2Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.

(2) 1Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. 2Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. 2Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen.

Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.

(6) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 2Jede Gruppe kann bis zu fünf stellvertretende Mitglieder benennen. 3Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils zwei stellvertretende Mitglieder und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, ein stellvertretendes Mitglied benennen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz/§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung/§§ 371 - 376, Erster Unterabschnitt - Verfassung/