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§ 9a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 9a SGB III – Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern

Eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. 2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. 1.

    die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,

  2. 2.

    Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie

  3. 3.

    die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.

Satz 1 geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.); die bisherige Nummer 2 wurde (geändert) Nummer 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Grundsätze/