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§ 52 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Zweiter Unterabschnitt – Berufsvorbereitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 52 SGB III – Förderungsberechtigte junge Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  1. 1.

    bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,

  2. 2.

    die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und

  3. 3.

    deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

  1. 1.

    sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

  2. 2.

    schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

3Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. 4Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. 5Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung/§§ 51 - 55, Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung/
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