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§ 58 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 58 SGB III – Förderung im Ausland

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

  1. 1.

    eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und

  2. 2.

    die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung/§§ 56 - 72, Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe/