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§ 55 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Zweiter Unterabschnitt – Berufsvorbereitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 55 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen

  1. 1.

    über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,

  2. 2.

    zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie

  3. 3.

    über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung/§§ 51 - 55, Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung/
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