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Zitierungen zu § 12 AbfKlärV, Abgabe von Klärschlamm,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 36 AbfKlärV, Ordnungswidrigkeiten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2023

    Teil 5 – Schlussbestimmungen Titel: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbfKlärV Gliederungs-Nr.: 2129-56 ...