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Art. 8 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 8 SNHG – Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 9 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Wirtschaftsjahr" ersetzt.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für das Personalwesen und die für die Finanzen zuständigen Behörden stellen den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Zuführungen und Abführungen sind getrennt nach Einrichtungen nachzuweisen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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