Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 4 HMG
Hochschulmedizingesetz (HMG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulmedizingesetz (HMG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HMG
Referenz: [keine Angabe]

Art. 4 HMG – Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO)

20320

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 5 Satz 4 der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt gefasst:

"Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt."

Die auf Artikel 3 bis Artikel 4 beruhenden Teile der dort erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HMG,NW - Hochschulmedizingesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.