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§ 2 PresseG
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.