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§ 5 HLeistBVO
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HLeistBVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HLeistBVO – Kriterien für besondere Leistungsbezüge

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

  1.  

    Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

  2.  

    Publikationen,

  3.  

    Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

  4.  

    Erfindungen und Patente,

  5.  

    Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

  6.  

    Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,

  7.  

    Drittmitteleinwerbungen,

  8.  

    Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

  9.  

    internationale Kooperationen.

(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

  1.  

    Ergebnisse der Lehrevaluation,

  2.  

    studentische Lehrveranstaltungskritik,

  3.  

    Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

  4.  

    besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

  5.  

    besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

  6.  

    besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

  7.  

    Auszeichnungen und Preise.

(3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:

  1.  

    herausragende Konzerttätigkeiten,

  2.  

    Aufführungen, Ausstellungen,

  3.  

    Auszeichnungen und Preise,

  4.  

    Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.

(4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

  1.  

    Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

  2.  

    besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

  3.  

    besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.

(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

  1.  

    besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  2.  

    Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,

  3.  

    besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HLeistBVO,NW - Hochschul-Leistungsbezügeverordnung/