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§ 11 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 GebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.

(2) Der Senat kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Einrichtungen und Organisationen vorsehen, an deren Förderung ein öffentliches Interesse besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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