Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 PresseG
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln oder als Unternehmer Druckwerke verbreiten, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,

  2. 2.

    gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,

  3. 3.

    als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),

  4. 4.

    gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei Berlin.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/