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§ 9 PresseG
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Haben die Verleger eines periodischen Druckwerks oder die Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/