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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/PresseG,HH - Pressegesetz/
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§ 2 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/PresseG,HH - Pressegesetz/
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