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§ 18 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 GebG – Vorauszahlungen

(1) Die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Darüber hinaus können Gebührenordnungen allgemein die Erhebung von Vorauszahlungen vorsehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/