Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 1 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 2 PflBG – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. 1.

    die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

  2. 2.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. 4.

    über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung/