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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung/
Dokument
§ 2 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 1 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 PflBG – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung/
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