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§ 48 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften → Abschnitt 2 – Erbringen von Dienstleistungen

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 48 PflBG – Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

  1. 1.

    alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie

  2. 2.

    Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Zu § 48: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 40 - 57, Teil 4 - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften/§§ 44 - 48, Abschnitt 2 - Erbringen von Dienstleistungen/