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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 61 - 66a, Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege/
Dokument
§ 61 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
§ 61 SGB XII – Leistungsberechtigte
1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. 2Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 61 - 66a, Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=279245,62
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