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§ 2 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis → Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 SGB VI – Selbstständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige

  1. 1.

    Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  2. 2.

    Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  3. 3.

    Hebammen und Entbindungspfleger,

  4. 4.

    Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

  5. 5.

    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

  6. 6.

    Hausgewerbetreibende,

  7. 7.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

  8. 8.

    Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  9. 9.

    Personen, die

    1. a)

      im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

    2. b)

      auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. 1.
    auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. 2.
    nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  3. 3.
    für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 10, Satz 2 und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 2. Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I, RdSchr. 96 a Tit. 1.1, RdSchr. 02 k Tit. 4, RdSchr. 03 e Tit. D.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes/