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§ 10 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbArchtG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 entsprechen,

  2. 2.

    mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  4. 4.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind und die Gesellschaft von den Berufsangehörigen nach § 2 verantwortlich geführt wird,

  5. 5.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  6. 6.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

  7. 7.

    die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3661).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/