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§ 13 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbArchtG – Hamburgische Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Hamburgische Architektenkammer". Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen; diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Des Weiteren kann die Hamburgische Architektenkammer nach Maßgabe einer Satzung Gastmitglieder aufnehmen.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste gelöscht wird. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer in Textform nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt wird.

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Organe der Hamburgischen Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss und

  4. 4.

    der Ehrenausschuss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/