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§ 6 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HafenVSG – Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/