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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FGOAG,HH - FinanzgerichtsOAG/
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§ 4 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
§ 4 FGOAG – Wahl der Vertrauensleute
Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FGOAG,HH - FinanzgerichtsOAG/
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