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§ 4 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FGOAG,HH
Gliederungs-Nr.: 35-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 FGOAG – Wahl der Vertrauensleute

Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FGOAG,HH - FinanzgerichtsOAG/
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