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§ 23 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbJAG – Niederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 21 und 22 ist eine Niederschrift anzufertigen, in der

  1. 1.
    die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
  2. 2.
    die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
  3. 3.
    die Berechnungen nach § 22 Absatz 2,
  4. 4.
    die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 und
  5. 5.
    die Feststellung der staatlichen Endnote nach § 22 Absatz 1 Satz 1

festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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