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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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§ 23 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 23 HmbJAG – Niederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 21 und 22 ist eine Niederschrift anzufertigen, in der
- 1.die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 2.die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
- 3.die Berechnungen nach § 22 Absatz 2,
- 4.die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 und
- 5.die Feststellung der staatlichen Endnote nach § 22 Absatz 1 Satz 1
festgehalten werden.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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