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§ 40 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 4 – Einschränkung von Grundrechten; Kosten
 

§ 40 HmbVwVG – Kostenordnung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) Die Kostenordnung muss feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Gebührensätze vorschreiben. Ist dies nicht möglich, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr nach einem Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchem Maßstab die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.

(3) In der Kostenordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ihre Aufwendungen und die Aufwendungen anderer Stellen nach Pauschsätzen feststellt,

  2. 2.

    bei der Ersatzvornahme durch eine dritte Person ein Auftragsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,

  3. 3.

    die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,

  4. 4.

    eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die die pflichtige Person zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Bediensteter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch höhere Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,

  5. 5.

    die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen,

  6. 6.

    bei der Vollstreckungshilfe, der Amtshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle die Auslagen zu erstatten hat, die von der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können,

  7. 7.

    bei der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen hat, die von der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 38 - 40, Teil 4 - Einschränkung von Grundrechten; Kosten/
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